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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.2007
Aktenzeichen: 1 K 1865/06

Schlagzeile:

Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Schlagworte:

Haftung, Kapitalertragsteuer, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zinsen

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 13/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Besteht eine Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8a KStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8a; KStG § 8 Abs 3 S 2; EStG § 43 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2; EStG § 44 Abs 5
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.11.2007 (1 K 1865/06)

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