Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2008 |
Aktenzeichen: | 7 K 4943/05 |
Schlagzeile: |
Greenfee-Einnahmen eines Golfclubs sind nach EG-Recht umsatzsteuerfrei
Schlagworte: |
Gemeinnützigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Golfclub, Greenfee, Sport, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Verein, Wettbewerb
Wichtig für: |
Vereine
Kurzkommentar: |
Nach der Entscheidung des FG Köln sind Greenfee-Einnahmen eines Golfclubs nach EG-Recht umsatzsteuerfrei. Golfvereine haben damit ein Wahlrecht zwischen der Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und der Steuerpflicht nach nationalem Recht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 29/08 (Abgabe, altes Aktenzeichen: V R 15/08) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2008):
1. Erbringt ein gemeinnütziger Golfclub mit der entgeltlichen Zurverfügungstellung seiner Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Zahlung sog. Greenfee-Gebühren als auch mit der Nutzungsüberlassung bzw. der dauerhaften Zurverfügungstellung der Golfanlage an seine Mitglieder umsatzsteuerbare sonstige Leistungen, die aufgrund von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind?
2. Liegt eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie vor, wenn die Tätigkeit der Einrichtung nicht darauf gerichtet ist, für deren Mitglieder Gewinn zu erzielen?
Ist dabei der Zweck der Einrichtung maßgebend oder das tatsächliche Ergebnis ihrer Tätigkeit?
3. Wird der eigentliche Kernbereich derjenigen Dienstleistungen, die im engen Zusammenhang mit dem Sport und der Körperertüchtigung stehen und die gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer dann befreit sind, wenn sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigungen ausüben, vom Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie erfasst?
4. Tritt der Verein durch die Zurverfügungstellung der Golfanlage auch an Nichtmitglieder insoweit in unmittelbaren Wettbewerb mit der Tätigkeit von der Mehrwertsteuer unterliegenden anderweitigen gewerblichen Unternehmen ein?
5. Liegt eine Änderung der Verhältnisse i.S. des 15a Abs. 1 Satz 1 UStG auch vor, wenn sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung deswegen ändert, weil sich der Steuerpflichtige, anders als im vorangegangenen Besteuerungszeitraum, auf eine Steuerbefreiung nach der 6. EG-Richtlinie beruft?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2 Buchst b; UStG § 15a Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.2.2008 (7 K 4943/05)