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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2008
Aktenzeichen: 7 K 3972/02

Schlagzeile:

Dauer eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses bei Insolvenz

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, Finanzielle Eingliederung, Insolvenz, Organschaft, Umsatzsteuer, Uneinbringlichkeit, Verpachtung, Vorsteuerberichtigung, wirtschaftliche Eingliederung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 14/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
1. Liegt im Falle einer Betriebsaufspaltung in eine Besitzgesellschaft und eine Betriebskapitalgesellschaft und Verpachtung des Betriebsvermögens von der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft eine wirtschaftliche Eingliederung vor?
2. Ist es für die wirtschaftliche Eingliederung erforderlich, dass der Organträger alle bzw. sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen der Organgesellschaft als Betriebskapitalgesellschaft zur Verfügung stellt?
3. Kann Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn der Antrag des Insolvenzschuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sachliche Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gegeben ist?
4. Richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA gegen den Organträger, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs noch zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, zu dem das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis bestanden hat?
5. Wirken sich etwaige vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft noch vorgenommene Erfüllungshandlungen hinsichtlich schwebender Verträge für den gegen den Organträger gerichteten Vorsteuerberichtigungsanspruch noch in der Rechtssphäre der früheren Organgesellschaft aus, da sich Organträger und Organgesellschaft mit Beendigung der Organschaft umsatzsteuerlich in zwei selbständige Rechtssubjekte aufspalten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 2 Abs 2 Nr 2; UStG § 17 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.2.2008 (7 K 3972/02)

Die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung mit folgender Begründung zugelassen:
Es liegt, soweit ersichtlich, bislang noch keine höchstrichterliche Stellungnahme zu der Frage vor, welche Bedeutung es für das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft hat, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen nicht nur vom vermeintlichen Organträger selbst, sondern auch von diesem gemeinsam mit einer dritten Person der Organgesellschaft überlassen werden.
Zum anderen ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Vorschrift des § 17 KO (= § 103 InsO) auch im Falle der Beendigung einer Organschaft bewirkt, dass nachträgliche Erfüllungshandlungen des Insolvenzverwalters der vormaligen Organgesellschaft der Feststellung einer Uneinbringlichkeit von Verbindlichkeiten in der Rechtssphäre des vormaligen Organträgers entgegenstehen.

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