Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2008 |
Aktenzeichen: | 10 K 2174/07 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Kindern, die einen Ausbildungsplatz suchen, beim Kindergeld
Schlagworte: |
Ausbildung, Ausbildungsplatz, Ausbildungswilligkeit, Beweislastumkehr, Kindergeld, Nachweis
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Köln urteilt zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern als ausbildungsplatzsuchend beim Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 30/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2008):
Ist der Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz nach Abbruch der Schulausbildung nur durch die Bescheinigung der Berufsberatung zu führen oder begründet die Mitteilung an die Rentenversicherung mit dem Meldegrund "Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit" (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI) die Vermutung der Ausbildungsplatzsuche (mit der Folge der Beweislastumkehr zulasten der Behörde)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c; SGB 6 § 58 Abs 1 S 1 Nr 3a
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 13.3.2008 (10 K 2174/07)