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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.02.2008
Aktenzeichen: 4 K 1561/05 Z

Schlagzeile:

EuGH-Vorlagebeschluss: Zur zolltariflichen Einreihung von Apfelsaftkonzentrat mit einem Brixwert von 65,0 in den Jahren 2001 und 2002

Schlagworte:

Apfelsaftkonzentrat, Brixwert, EuGH-Vorlagebeschluss, Vorabentscheidungsersuchen, Vorlagebeschluss, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Finanzgericht Düsseldorf legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage vor, die unter dem Aktenzeichen C-65/08 anhängig ist (Aufnahme in die Datenbank am 5.5.2008):
Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der VOen (EG) Nrn. 2388/2000 und 2031/2001 gültig?
EGV 2388/2000; EGV 2031/2001; KN Kap 20 Anm 5 Buchst b; KN Pos 2009 UPos 70; KN Pos 2106
Vorgehend: FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.2.2008 (4 K 1561/05 Z)

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