Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2008 |
Aktenzeichen: | 1 K 2094/05 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Aufteilung des Entgelts bei der dauerhaften langfristigen Vermietung einer Turnhalle an eine Schule
Schlagworte: |
Aufteilung, Betriebsvorrichtung, Durchschnittsverbraucher, Entgelt, Grundstück, Schule, Sportanlage, Turnhalle, Umsatzsteuer, Vermietung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Kein Vorsteuerabzug der auf die Errichtung eines Gebäudes entfallenden Umsatzsteuerbeträge bei anschließender entgeltlichen Überlassung des Gebäudes an einen Verein.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 23/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Ist bei der dauerhaften langfristigen Vermietung einer Turnhalle an eine Schule das Entgelt in eine steuerfreie Vermietung des Grundstücks und eine steuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen? Oder handelt es sich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung? Inwiefern ist auf die Sicht des "Durchschnittsverbrauchers" abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, Slg. 1999, I-973)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 4 Nr 12 S 1 Buchst a; UStG § 4 Nr 12 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 11.4.2008 (1 K 2094/05 U)