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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.01.2008
Aktenzeichen: I R 21/06

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.02.2006
Aktenzeichen: 8 K 5285/02

Schlagzeile:

Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Schlagworte:

Anrechnungsverfahren, EuGH-Vorlage, Körperschaftsteuer, Sperrbetrag, Übernahmegewinn, Umwandlung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) bzw. Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher im Rahmen eines nationalen Systems der Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche Wertminderung die Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert?

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein weiteres Verfahren zur Entscheidung vorgelegt. Diesmal geht es um eine Vorschrift, die die nationale Begrenzung der Wirkungen des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (Rechtslage bis 2001) sicherstellen sollte (§ 50c des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Hatte ein Steuerinländer eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft von einem Steuerausländer erworben, konnte er eine durch Gewinnausschüttungen veranlasste spätere Wertminderung dieser Anteile für einen bestimmten Zeitraum nicht steuerwirksam geltend machen (sogenannter Sperrbetrag). Das Gesetz unterstellte dabei, dass der Steuerinländer ein beim Steuerausländer nicht anrechenbares Körperschaftsteuerguthaben erworben, der Erwerb damit der Umgehung des Anrechnungsverbots für Steuerausländer gedient habe.

Der Beschluss des BFH baut auf einer Anfang 2007 getroffenen EuGH-Entscheidung auf ("Rechtssache Meilicke"), in der der EuGH in der nationalen Begrenzung von Systemen einer Körperschaftsteueranrechnung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt hatte. Der BFH stellt nun die Frage, ob auch eine Regelung mit den Wirkungen des § 50c EStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Der Beschluss hat Bedeutung für eine Vielzahl noch anhängiger Streitverfahren, auch wenn sich die Rechtslage ab 2001 durch die Einführung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens geändert hat.

Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-182/08 anhängig.

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