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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.04.2008
Aktenzeichen: 5 K 68/02

Schlagzeile:

Bereitstellungsentgelte eines Speditionsunternehmens für kurzfristig abgesagte Zwangsräumungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Schlagworte:

Absage, Bereitstellungsentgelt, Gerichtsvollzieher, Leistungsaustausch, Schadensersatz, Spedition, Steuerbarkeit, Umsatzsteuer, Zwangsräumung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Speditionen

Kurzkommentar:

So genannte Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung vom zuständigen Gerichtsvollzieher kurzfristig abgesagt wird, unterliegen mangels eines Leistungsaustauschs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Der Unternehmer erhält dieses Entgelt im Rahmen des § 649 BGB nicht für eine von ihm erbrachte Leistung.

Hintergrund: Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie führt u.a. im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch. Dafür erhält sie – gestaffelt nach der Anzahl der zu räumenden Zimmer – ein Entgelt, das der Umsatzsteuer unterworfen wird. Für Zwangsräumungen, die innerhalb von 4 Tagen vor dem Räumungstermin vom zuständigen Gerichtsvollzieher abgesagt werden, erhält die Klägerin 30 % der für eine tatsächlich durchgeführte Räumung vereinbarten Pauschale (sog. Bereitstellungsentgelt). Diese Entgelte hat die Klägerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Das zuständige Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Bereitstellungsentgelte der Umsatzsteuer unterlägen, weil das Speditionsunternehmen bereits im Vorfeld einer Zwangsräumung bestimmte Organisationsmaßnahmen erbringen müsse. Das vereinbarte Bereitstellungsentgelt sei mithin als Gegenleistung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der Klägerin anzusehen.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Finanzbehörde nicht gefolgt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Zahlung des Entgelts an die Klägerin keine Gegenleistung gegenüberstehe. Im Vorfeld einer Zwangsräumung seien von der Spedition keine (Vorab-) Leistungen zu erbringen, die als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG angesehen werden könnten. Eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erforderliche "bestimmbare" Leistung liege nicht vor.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 22/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Handelt es sich bei sog. Bereitstellungsentgelten in Höhe von 30 % der zuvor vereinbarten Vergütung, die Gerichtsvollzieher an Speditionsunternehmen bei Absagen von Zwangsräumungen zahlen, um steuerbare Umsätze? Liegt ein Leistungsaustausch vor, obwohl Vorbereitungshandlungen nicht erbracht wurden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 3.4.2008 (5 K 68/02)

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