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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2007
Aktenzeichen: 16 K 550/05

Schlagzeile:

Anwendbarkeit der Korrekturvorschrift des § 15a UStG (Vorsteuerberichtigung) auf Steuerfestsetzungen 2001

Schlagworte:

Änderung der Rechtsprechung, Anlagevermögen, echte Rückwirkung, Korrekturvorschrift, Rückwirkende Änderung, Rückwirkende Anwendung, Rückwirkung, Umlaufvermögen, Umsatzsteuer, Verfassungsmäßigkeit, Vorsteuerberichtigung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 6/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
1. Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber durch § 27 Abs. 8 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.2003 rückwirkend die Anwendung von § 15a Abs. 1 S. 1 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 auch auf vor dem 1.1.2002 liegende Besteuerungszeiträume angeordnet hat?
2. Erfasst die Korrekturvorschrift des § 15a UStG nicht nur Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlichen Anlagevermögens, sondern alle Wirtschaftsgüter, die nicht nur "einmalig", sondern "mehrfach" verwendet werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 15a Abs 1 S 1; UStG § 27 Abs 8; EWGRL 388/77 Art 20; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 8.11.2007 (16 K 550/05)

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