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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2007
Aktenzeichen: 15 K 320/02

Schlagzeile:

Zuckerrübenlieferungsrechte haben sich zum 01.01.1976 zu einem selbständigen Wirtschaftsgut verfestigt

Schlagworte:

Aufgabegewinn, Betriebsaufgabe, Buchwert, Buchwertabspaltung, Grund und Boden, Landwirtschaft, Wirtschaftsgut, Zuckerrübenlieferrecht, Zuckerrübenlieferungsrechte

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Zuckerrübenlieferungsrechte haben sich zum 01.01.1976 zu einem selbständigen Wirtschaftsgut verfestigt. Zur Wertermittlung des Zuckerrübenlieferungsrechts ist die durchschnittliche Rübenmenge des Lieferrechts pro ha rübenfähiger Fläche zu errechnen; dabei ist ein Wert von 10 DM/dt anzusetzen. Das Verhältnis zwischen dem Teilwert pro ha und dem Teilwert des Zuckerrübenlieferungsrechts pro ha ist auf den durchschnittlichen Buchwert des Betriebs pro ha zu übertragen. Daraus ermittelt sich der abgespaltene Buchwert für das Zuckerrübenlieferungsrecht, der dem Entnahmewert des Zuckerrübenlieferungsrechts gegenüberzustellen ist.

Nichtzulassungsbeschwerde - BFH-Az. IV B 81/07

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 14/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns eines landwirtschaftlichen Betriebs dem Wert des Zuckerrübenlieferrechts ein vom Grund und Boden abgespaltener Buchwert gegenüberzustellen? Ist für die Buchwertabspaltung eine Wertminderung des Grund und Bodens Voraussetzung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 55; EStG § 14; EStG § 16
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 15.6.2007 (15 K 320/02)

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