Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2007 |
Aktenzeichen: | VI R 43/04 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2002 |
Aktenzeichen: | 16 K 3607/01 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen anlässlich der Aufnahme eines Gastlehrers als Werbungskosten eines Lehrers
Schlagworte: |
Austauschlehrer, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Lehrer, Unterkunft, Werbungskosten
Wichtig für: |
Lehrer
Kurzkommentar: |
Das Finanzamt kann die Aufwendungen eines Lehrers anlässlich der Aufnahme eines Gastlehrers nicht allein mit dem Argument ablehnen, dass ein Lehrer keine erfolgsabhängigen Bezüge erhält.
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH kann zwar bei der Würdigung, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz sein. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter. Der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.