Quelle: |
Bundesregierung |
Art des Dokuments: | Gesetzentwurf |
Datum: | 21.05.2008 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
Schlagworte: |
Gesetzentwurf, Mittelstandsklausel, Öffentliche Aufträge, Vergaberecht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Kommunen
Kurzkommentar: |
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen. Hierzu heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
"Damit schafft die Bundesregierung die Grundlage dafür, dass die Modernisierung des Vergaberechts noch in dieser Legislaturperiode erfolgreich abgeschlossen werden kann. Zusätzlich werden wichtige EU-Regelungen in das deutsche Recht übernommen.
Besonders wichtig ist die Verstärkung der Mittelstandsklausel. Für kleine und mittlere Unternehmen soll es zukünftig leichter möglich sein, sich an größeren öffentlichen Aufträgen erfolgreich zu beteiligen. Öffentliche Aufträge müssen zu diesem Zweck künftig im Regelfall in Losen vergeben werden.
Darüber hinaus stellt der Gesetzentwurf ebenso wie die zu Grunde liegende europäische Richtlinie klar, dass für die Ausführung eines konkreten Auftrags zusätzliche soziale, umweltbezogene oder innovative Anforderungen an den Auftragnehmer gestellt werden dürfen. Wichtig ist, dass diese zusätzlichen Anforderungen im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene weitere Straffung des Nachprüfungsverfahrens (Rechtsschutz unterlegener Bieter) soll zu größerer Effizienz und zur Beschleunigung der Vergabeverfahren führen. Dabei wurde darauf geachtet, dass effektiver Rechtschutz für Unternehmen mit der zügigen Umsetzung staatlicher Investitionen im Einklang steht.
Für Städte und Kommunen von besonderer Bedeutung ist die Klarstellung, dass Grundstücksverkäufe an einen Investor, die gleichzeitig städtebauliche Auflagen umfassen, keine öffentlichen Aufträge sind, die dem Vergaberecht unterliegen und ausgeschrieben werden müssen. Damit sollen Irritationen für kommunale Investitionen beseitigt werden, die durch eine Rechtssprechungslinie des OLG Düsseldorf entstanden sind.“