Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2008 |
Aktenzeichen: | 10 K 2342/07 |
Schlagzeile: |
Rechtsmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides über Kindergeld
Schlagworte: |
Aufhebung, Aufhebungsbescheid, Bestandskraft, Entreicherung, Grobes Verschulden, Kindergeld, Mitwirkung, Mitwirkungspflicht, Rückforderungsbescheid, Rückwirkung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 32/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Keine Aufhebung eines -- nach Klagerücknahme -- bestandskräftigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides: Kann das Kindergeld, das materiell-rechtlich unstreitig zu Recht festgesetzt worden ist, allein mit der Begründung zurückgefordert werden, dass die Festsetzung rückwirkend aufgehoben worden ist, weil der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 173 Abs 1 Nr 2 S 1; EStG § 31 S 3; BGB § 818 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 13.3.2008 (10 K 2342/07)