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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.02.2008
Aktenzeichen: 3 K 212/06

Schlagzeile:

Steuerfreiheit aus der Veräußerung von eingebrachten Gesellschaftsanteilen

Schlagworte:

Einbringung, Gesellschaftsanteil, Körperschaftsteuer, Normenklarheit, Steuerfreiheit, Umwandlung, Verfassungsmäßigkeit, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 37/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Steuerfreiheit aus der Veräußerung von eingebrachten Gesellschaftsanteilen: Ist § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 8b Abs 4 S 2 Nr 2; UmwStG § 20 Abs 1 S 1; UmwStG § 23 Abs 1; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.2.2008 (3 K 212/06)

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