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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.04.2008
Aktenzeichen: 2 K 2649/07

Schlagzeile:

Abschreibungen auf vertragsärztliche Kassenzulassung

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Arztpraxis, Kassenarztpraxis, Praxis, Praxiswert, Vertragsarztzulassung, Wirtschaftsgut, Zulassung

Wichtig für:

Ärzte

Kurzkommentar:

Der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung stellt kein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut dar. Die Zulassung bildet vielmehr zusammen mit dem Praxiswert eine untrennbare Einheit. Die Zulassung ist Voraussetzung, aber nicht Gegenstand des Kaufs einer Vertragsarztpraxis. Der Praxiswert kann daher vom Erwerber in voller Höhe auf eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist hingegen der anteilige Kaufpreis für die Vertragsarztzulassung nicht abschreibbar.

Siehe OFD Münster, Verfügung vom 11.02.2009 - S 2172 - 152 - St 12 - 33

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 13/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Erwerb einer Kassenarztpraxis: Stellt der mit einer Vertragsarztzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil ein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut dar oder handelt es sich um einen wertbildenden Faktor des Wirtschaftsguts "Praxiswert" im Rahmen des Gesamtkaufpreises?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 6 Abs 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 9.4.2008 (2 K 2649/07)

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