Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.03.2008 |
Aktenzeichen: | 5 K 1599/07 |
Schlagzeile: |
Vertragswidrige Privatnutzung eines Firmenwagen durch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Firmenwagen, Gesellschafter-Geschäftsführer, Privatnutzung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuzahlung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 19/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2008):
Liegt bei einer vertraglich nicht geregelten Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
Rechtfertigt die Einbuchung einer entsprechenden Gesellschaftsforderung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto die Annahme einer mündlichen Vereinbarung bzw. einer Zuzahlung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2; EStG § 11
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 26.03.2008 (5 K 1599/07)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des BFH vom 05.05.2009 (unzulässig).