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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.03.2008
Aktenzeichen: 5 K 1599/07

Schlagzeile:

Vertragswidrige Privatnutzung eines Firmenwagen durch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Arbeitslohn, Firmenwagen, Gesellschafter-Geschäftsführer, Privatnutzung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuzahlung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 19/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2008):
Liegt bei einer vertraglich nicht geregelten Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
Rechtfertigt die Einbuchung einer entsprechenden Gesellschaftsforderung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto die Annahme einer mündlichen Vereinbarung bzw. einer Zuzahlung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2; EStG § 11
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 26.03.2008 (5 K 1599/07)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des BFH vom 05.05.2009 (unzulässig).

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