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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.01.2007
Aktenzeichen: 13 K 68/06

Schlagzeile:

Keine Steuerhinterziehung, wenn sich durch die Berücksichtigung von Steueranrechnungsbeträgen eine Steuererstattung ergibt

Schlagworte:

Anrechnung, Erstattung, Festsetzungsfrist, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Steuerabzug, Steuererstattung, Steuerhinterziehung, Verjährung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Es liegt keine Steuerhinterziehung vor, wenn sich durch die Berücksichtigung von Steueranrechnungsbeträgen eine Steuererstattung ergibt.

Die Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen stellt keine Steuerhinterziehung dar, wenn die Anrechnung der Zinsabschlagssteuern zu einer Steuererstattung führt.

Das Urteil des Finanzgerichts Hessen ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 6/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.3.2008):
Ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt wurden, sich jedoch aufgrund anrechenbarer Steuerabzugsbeträge Erstattungen ergeben?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 370; AO § 169 Abs 2 S 2; EStG § 20
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 18.1.2007 (13 K 68/06)

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