Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.01.2007 |
Aktenzeichen: | 13 K 68/06 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerhinterziehung, wenn sich durch die Berücksichtigung von Steueranrechnungsbeträgen eine Steuererstattung ergibt
Schlagworte: |
Anrechnung, Erstattung, Festsetzungsfrist, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Steuerabzug, Steuererstattung, Steuerhinterziehung, Verjährung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Es liegt keine Steuerhinterziehung vor, wenn sich durch die Berücksichtigung von Steueranrechnungsbeträgen eine Steuererstattung ergibt.
Die Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen stellt keine Steuerhinterziehung dar, wenn die Anrechnung der Zinsabschlagssteuern zu einer Steuererstattung führt.
Das Urteil des Finanzgerichts Hessen ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 6/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.3.2008):
Ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt wurden, sich jedoch aufgrund anrechenbarer Steuerabzugsbeträge Erstattungen ergeben?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 370; AO § 169 Abs 2 S 2; EStG § 20
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 18.1.2007 (13 K 68/06)