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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2008
Aktenzeichen: 4 K 284/06

Schlagzeile:

Werbungskosten eines bei einer amerikanischen Anwaltskanzlei beschäftigten Rechtsreferendars

Schlagworte:

Aufwandsentschädigung, DBA USA, Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen, Nicht abziehbare Aufwendungen, Progressionsvorbehalt, Rechtsreferendar, Referendar, Steuerfreiheit, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 25/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Teilweise Nichtabziehbarkeit von in den USA entstandenen Werbungskosten eines bei einer amerikanischen Anwaltskanzlei beschäftigten Rechtsreferendars?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
DBA USA Art 23; DBA USA Art 20; EStG § 3c Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 18.3.2008 (4 K 284/06)

Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die dem Streitfall zugrunde liegenden Rechtsfragen sind – wie auch die uneinheitliche Rechtsprechung des BFH zur Definition des von § 3c Abs. 1 EStG geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zeigt – bislang nicht hinreichend geklärt. Die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen, die im Ausland tätigen Rechtsreferendaren durch ihre Stationsausbilder gezahlt werden, ist zudem auch künftig für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung.

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