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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.09.2007
Aktenzeichen: 5 K 1738/07

Schlagzeile:

Fehlende Erneuerung der Meldung als arbeitsuchend nach Ablauf von 3 Monaten führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs

Schlagworte:

Agentur für Arbeit, Arbeitslosigkeit, arbeitsuchend, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 33/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Ist ein Kind weiterhin als "arbeitsuchend gemeldetes Kind" gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitssuchendmeldung nicht innerhalb von drei Monaten erneuerte und somit die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit gem. § 38 Abs. 4 S. 2 SGB III endete?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1; SGB 3 § 122 Abs 2 Nr 3; SGB 3 § 38 Abs 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 20.9.2007 (5 K 1738/07)

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