Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2007 |
Aktenzeichen: | 5 K 1738/07 |
Schlagzeile: |
Fehlende Erneuerung der Meldung als arbeitsuchend nach Ablauf von 3 Monaten führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs
Schlagworte: |
Agentur für Arbeit, Arbeitslosigkeit, arbeitsuchend, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 33/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Ist ein Kind weiterhin als "arbeitsuchend gemeldetes Kind" gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitssuchendmeldung nicht innerhalb von drei Monaten erneuerte und somit die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit gem. § 38 Abs. 4 S. 2 SGB III endete?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1; SGB 3 § 122 Abs 2 Nr 3; SGB 3 § 38 Abs 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 20.9.2007 (5 K 1738/07)