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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Referentenentwurf
Datum: 20.06.2008
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)

Schlagworte:

Elektronische Übermittlung, Lohnsteuer-Anmeldung, Steuerbürokratieabbaugesetz, Steuererklärung, Steuerrechtsänderungen, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Voranmeldung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

A. Problem und Ziel

Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung im Interesse von Bürgern, Unternehmen und Staat. Wahrung der primären Zielsetzung der Steuergesetzgebung, d.h. der dauerhaften und verlässlichen Sicherstellung staatlicher Einnahmen.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf soll die erfolgreiche Strategie, papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation zu ersetzen, fortgesetzt und vertieft werden. Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
– Standardmäßige elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen, § 31 KStG, § 14a GewStG, § 181 AO und § 25 EStG;
– Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, § 5b EStG;
– Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf elektronischem Wege erfüllt werden, § 138 AO;
– Steuerpflichtigen sollen bestimmte, dem Finanzamt bisher auf Papierbasis vorzulegende Belege und Unterlagen, künftig elektronisch bereitgestellt werden, § 50 EStDV.

Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens, u. a.:
– Möglichkeit, Außenprüfungen von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträgern zeitgleich durchzuführen, § 42f EStG;
– Anhebung der Schwellenwerte insbesondere für monatlich abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, § 18 UStG, § 41a EStG.

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