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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2006
Aktenzeichen: 2 K 859/03

Schlagzeile:

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Altenheim, Altersheim, Amtsarzt, Attest, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Heimunterbringung, Krankheit, Krankheitskosten, Nachweis, Pflege

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Als Nachweis dafür, dass die Unterbringung in einem Altenheim wegen Krankheit oder Behinderung und nicht aus Altersgründen erfolgt, verlangen die Finanzämter die amtliche Feststellung mindestens der Pflegestufe I oder einer Behinderung mit den Merkzeichen „H” (für hilflos) oder „Bl” (für blind).

Nach dem Urteil des FG München mag diese Forderung zwar zweckmäßig sein, sie ist aber nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt. Nach Auffassung der Finanzrichter kann der Nachweis eines krankheitsbedingten Umzugs in ein Altersheim auch in anderer Form (z.B. durch Vorlage eines aussagekräftigen amtsärztlichen oder vergleichbaren Attests) geführt werden. Das Attest muss vor oder doch zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug ausgestellt worden sein.

Hintergrund: Kosten für die altersbedingte Heim-Unterbringung gehören zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung und sind keine außergewöhnliche Belastung. Ist der Aufenthalt jedoch ausschließlich durch eine Krank¬heit oder eine Behinderung veranlasst, werden die Unterbringungskosten anerkannt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 12/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2007):
Aufwendungen für die behinderungsbedingte Unterbringung im Altenheim (100% Körperbehinderung, keine Pflegestufe) auch ohne amtsärztliches Attest als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? Sind überhaupt besondere Nachweise (vgl. III R 15/00 in BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70) erforderlich? Können die Nachweise noch nachträglich erbracht werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 33a Abs 3 S 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 27.6.2006 (2 K 859/03)

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