Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2008 |
Aktenzeichen: | III R 105/06 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 372/01 |
Schlagzeile: |
Fahrtkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
außergewöhnliche Belastung, Behinderte, Behinderung, Fahrtkosten, Gehbehinderte, Kfz-Kosten, Pauschbetrag
Wichtig für: |
Behinderte
Kurzkommentar: |
Wer so gehbehindert ist, dass er sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen kann, kann grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Also nicht nur die Kosten für Fahrten zu Ärzten (Krankheitskosten) oder für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Umfang auch für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten.
Angemessen sind nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe des Kilometerpauschbetrags von 0,30 €/km. Die Beschränkung auf den Kilometerpauschbetrag gilt auch bei einer nur geringen Jahreskilometerleistung sowie für notwendige Fahrten zu Ärzten oder Kliniken.
Keine Rolle spielt es, ob der Steuerpflichtige etwaige höhere Kosten für die Benutzung eines Krankentransporters hätte abziehen können.