Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 16.04.2008 |
Aktenzeichen: | III B 168/06 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung nur bei vorheriger ärztlicher Verordnung anzuerkennen
Schlagworte: |
Arzneimittel, Attest, außergewöhnliche Belastung, Medikament, Verordnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Arzneimittel können in der Regel nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen ist.
Werden Arzneimittel ohne derartige schriftliche Verordnungen gekauft, können die Aufwendungen hierfür ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn es sich um eine länger dauernde Krankheit handelt, deren Vorliegen schon früher nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde und die einen laufenden Verbrauch bestimmter Medikamente erfordert.