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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2008
Aktenzeichen: X R 32/06

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.2005
Aktenzeichen: 12 K 2318/04

Schlagzeile:

Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Anrechnung, Anrechnungsüberhang, Gewerbesteuer, Gewerbesteueranrechnung, Tarifvergünstigung, Verfassung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb infolge eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG in Zusammenhang mit der Steuerermäßigung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige nicht die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden Anrechnungsbetrags beanspruchen.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerermäßigungsbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht beansprucht werden kann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG keine tarifliche Einkommensteuer schuldet, obwohl er gleichzeitig mit Gewerbesteuer belastet ist.

Zum Abbau der Doppelbelastung gewerblicher Gewinne von Personenunternehmen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer regelt § 35 EStG eine pauschale Ermäßigung der Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Gewerbesteuer. Die Vorschrift kompensiert die gewerbesteuerliche Belastung gewerblicher Einkünfte dadurch, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (Anrechnungsvolumen) auf die Einkommensteuer angerechnet wird, die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag).

Es kann allerdings der Fall eintreten, dass zwar Gewerbesteuer, aber keine Einkommensteuer zu zahlen ist, z.B. wenn Verluste aus anderen Einkünften bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Das Entlastungspotenzial aus der Anrechung der Gewerbesteuer wird dann nicht ausgenutzt (sog. Anrechnungsüberhang). Der BFH entschied nun, dass ein Anrechnungsüberhang weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer mit der Folge der Erstattung führt, noch ein Vor- oder Rücktrag beansprucht werden kann. Diese Rechtsfolge verletze die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie habe zwar einen Nachteil gegenüber Gewerbetreibenden, deren Einkommensteuerbelastung mittels des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuerschuld und des Abzugs des Steuerermäßigungsbetrags aus § 35 EStG gemindert werden könne. Der Gesetzgeber habe aber den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags von der Voraussetzung abhängig machen dürfen, dass eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliegen müsse. Er habe über die Steuerermäßigung in § 35 EStG nicht eine Kompensation der Gewerbesteuerbelastung in jedem Einzelfall sicherstellen müssen. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Freiheitsgrundrechten, maßgeblich aus Art. 14 GG, sei ebenfalls nicht zu erkennen.

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