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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2008
Aktenzeichen: V R 10/07

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.03.2006
Aktenzeichen: 5 K 491/02

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage

Schlagworte:

EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Photovoltaikanlage, Stromlieferung, Stromnetz, Umsatzsteuer, unternehmerische Tätigkeit, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.

2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage, die 1997 auf dem Dach eines privat genutzten Einfamilienhauses angebracht wurde, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, wenn der überschüssige Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Für diesen sog. "Altfall" (Einspeisung von Strom vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz) hatten Finanzamt und Finanzgericht dies mit der Begründung abgelehnt, angesichts der geringen Mengen und Vergütung handele es sich nicht um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und der Kläger sei deshalb nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH ließ offen, ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war. Er stützte seine Entscheidung vielmehr darauf, dass die Photovoltaik-Anlage nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet worden war. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes". Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, denn der Kläger hatte nicht zeitnah mit der Anschaffung, sondern erst 5 Jahre danach, im Jahr 2002, eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 abgegeben und den Vorsteuerabzug geltend gemacht.

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