Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2008 |
Aktenzeichen: | XI R 19/08 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2008 |
Aktenzeichen: | 2 K 736/07 |
Schlagzeile: |
EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an die Unterschrift bei einem Antrag auf Vorsteuervergütung
Schlagworte: |
Bevollmächtigter, EuGH-Vorlage, Gemeinschaftsrecht, Umsatzsteuer, Unterschrift, Vorsteuervergütung
Wichtig für: |
Ausländer
Kurzkommentar: |
Der BFH legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender gemeinschaftsrechtlicher Begriff?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
Ist der Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 13. August 2008 XI R 19/08 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob der Begriff der "Unterschrift", der in dem Muster (Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG) zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072 EWG verwendet wird, dahin zu verstehen ist, dass der Unternehmer persönlich unterschreiben muss, oder ob die Unterschrift durch einen Bevollmächtigen ausreicht.
Die Frage ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge fristgebunden ist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz - UStG -). Ein Antrag, der von einer dazu nicht legitimierten Person unterzeichnet ist, ist unwirksam. Nach Fristablauf kann die Unterschrift des Berechtigten in der Regel nicht nachgeholt werden.
Nach deutschem Recht ist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG i.V.m. § 150 Abs. 3 Abgabenordnung der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge von dem Steuerpflichtigen "eigenhändig" zu unterschreiben und eine Vertretung nur in Ausnahmefällen zulässig. Das in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführte Muster verwendet dagegen nur den Begriff der "Unterschrift". Dementsprechend wird in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Unterschrift durch einen Vertreter zugelassen. Die Vorlage dient der Klärung der Frage, ob diese unterschiedliche Handhabung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist, und wenn nein, ob das deutsche Gesetz mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.
Das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 13.8.2008 ist unter dem Aktenzeichen C-433/08 beim EuGH anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 9.10.2008). Die Rechtsfragen lauten:
1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender gemeinschaftsrechtlicher Begriff?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
Ist der Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?
EG Art 249; EWGRL 1072/79 Art 3 Buchst a; EWGRL 1072/79 Art 6; EWGRL 1072/79 Anh A; UStG § 18 Abs 9 S 3; UStG § 18 Abs 9 S 4; UStG § 18 Abs 9 S 5; UStDV § 61 Abs 1; AO § 79 Abs 1 Nr 3; AO § 150 Abs 3
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 13.8.2008 (XI R 19/08)