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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.08.2008
Aktenzeichen: II R 17/08

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2008
Aktenzeichen: 2 K 1527/07

Schlagzeile:

Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW mit Dieselmotor steuerlich nicht begünstigt

Schlagworte:

Dieselmotor, Diesel-Pkw, Erstmalige Zulassung, Filter, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Partikelfilter, Rußpartikelfilter, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Autofahrer

Kurzkommentar:

Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW zum Verkehr stellt keine nachträgliche technische Verbesserung i.S. des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG dar.

Hintergrund: Mit Urteil vom 13. August 2008 II R 17/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Personenkraftwagens (PKW) mit Dieselmotor zum Verkehr keine nachträgliche technische Verbesserung darstellt und deswegen steuerlich nicht begünstigt ist.

Der Kläger hatte einen PKW mit Dieselmotor gekauft. Das fabrikneue Fahrzeug wurde werksseitig ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert, auf Veranlassung des Klägers aber mit einem solchen Filter nachgerüstet und dann nach dem Einbau erstmals zum Verkehr zugelassen. Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob der Einbau steuerlich begünstigt ist. Die Beantwortung dieser Frage hing davon ab, ob der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eine nachträgliche technische Verbesserung des Fahrzeugs darstellt (§ 3c Abs. 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG -).

Der BFH hat im Streitfall die Frage verneint. Nach der maßgeblichen Vorschrift des KraftStG ist eine befristete Steuerbegünstigung zu gewähren, wenn ein PKW mit Selbstzündungsmotor, der bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden ist, vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass er einer der im Gesetz genannten Partikelminderungsstufen entspricht.

Nachträglich, so der BFH nun, könne nur eine technische Verbesserung sein, die nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgt. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift sowie dem Willen des Gesetzgebers. Danach ist eine technische Verbesserung nur nachträglich, wenn sie sich auf eine bereits dem Grunde nach entstandene Kraftfahrzeugsteuer auswirken kann. Dies setzt die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr voraus. Die steuerliche Begünstigung gelte damit nur für Fahrzeuge, die schon im Verkehr befindlich sind. Soll eine Steuerbefreiung schon ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gelten, ordne das KraftStG dies auch an; dies sei bei der Förderung des Einbaus von Rußpartikelfiltern aber nicht geschehen.

Der BFH hält die steuerliche Förderung auch für verfassungsgemäß. Sie diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Mit der Beschränkung auf solche PKW, die schon im Verkehr befindlich sind, bewege sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner grundsätzlichen Befugnis, der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zugrunde zu legen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen.

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