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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2008
Aktenzeichen: X R 62/04

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2001
Aktenzeichen: 7 K 8690/99

Schlagzeile:

Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

Schlagworte:

Ausland, EG, Europäische Gemeinschaft, Großbritannien, Schule, Schulgeld, Sonderausgabe

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Familien

Kurzkommentar:

1. Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein.

2. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf (Anwendungsvorrang).

Hintergrund: Der 1981 geborene Sohn der Kläger besuchte ab 1. September 1998 die C-School in England. Die Kläger beantragten, das Schulgeld von 18 726 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abzuziehen. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass die Beträge nicht für den Besuch einer gesetzlich anerkannten Schule gezahlt worden seien. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Abziehbar sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet.

Der X. Senat stützte seine Entscheidung vor allem auf folgende Erwägungen:

1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe in der Sache C 76/05 Schwarz und Gootjes-Schwarz entschieden, dass Art. 49 des EG-Vertrags bzw. Art. 18 des EG-Vertrags einer Regelung entgegenstünden, nach der – im Unterschied zum Inland - Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten nicht abgezogen werden könnten. Dementsprechend sei § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG europarechtskonform auszulegen. Im Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht bestehe ein Vorrang des Gemeinschaftsrechts; dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechts habe zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden seien, ohne dass es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den EuGH bedürfe.

2. Im Streitfall habe das FG nicht näher geprüft, ob und in welchem Umfang in den Zahlungen Kosten für Verpflegung und Unterbringung enthalten seien. Weiter setze der Abzug von Schulgeldzahlungen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG voraus, dass durch die Höhe der gezahlten Beträge keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werde; möglicherweise komme den Klägern insoweit § 52 Abs. 24b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (Regierungsentwurf) zugute.

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