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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.04.2008
Aktenzeichen: 13 K 1896/05 E

Schlagzeile:

Einkunftserzielungsabsicht bei leerstehenden Wohnungen

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Einkunftserzielungsabsicht, Leerstand, Leerstandszeiten, Liebhaberei, Vermietung, Vermietungsabsicht, Wohnung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die Einkunftserzielungsabsicht erfordert bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um eine Vermietung.

Hinweis: Im Streitfall wurde bei einer drei Wohnungen umfassenden Immobilie die größte Wohnung (ca. 286 qm) eigen genutzt, die beiden anderen (ca. 58 und 68 qm) standen mehr als sechs Jahre leer.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 18/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.8.2008):
Leerstehende Wohnung: Wann ist bei einer drei Wohnungen umfassenden Immobilie, von denen die größte Wohnung mit rd. 286 qm eigengenutzt wird, von einem – den Werbungskostenabzug eröffnenden – ernsthaften und nachhaltigen Bemühen, die beiden anderen (rd. 58 und 68 qm großen, mehr als sechs Jahre leer stehenden) Wohnungen zu vermieten, auszugehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1 Nr 6
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 8.4.2008 (13 K 1896/05 E)

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