Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 22.09.2008 |
Aktenzeichen: | IV B 8 - S 7109/07/10002 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen
Schlagworte: |
Entnahme, Grundstück, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG im Fall der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG).
Hintergrund: Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG ist die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen steuerbar, wenn er oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 3 Abs. 1b UStG setzt Artikel 16 MwStSystRL um. Artikel 16 MwStSystRL stellt u.a. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleich.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die diesem Schreiben entgegenstehenden Aussagen des Abschnitts 71 Abs. 1 Satz 1 UStR und des BMF-Schreibens vom 13. April 2004, IV A 5 - S 7300 - 26/04, sind nicht mehr anzuwenden. Für vor dem 1. Oktober 2008 bewirkte Entnahmen von Grundstücken aus dem Unternehmen wird es nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die entgegenstehenden Aussagen des Abschnitts 71 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008 und des BMF-Schreibens vom 13. April 2004 beruft.