Quelle: |
Bundesministerium der Justiz |
Art des Dokuments: | Information |
Datum: | 15.08.2008 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet („Impressumspflicht“)
Schlagworte: |
Anbieterkennzeichnungspflicht, Impressumspflicht, Internet, Leitfaden, Pflichtangaben, Telemediengesetz, TMG
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Wann besteht eine Anbieterkennzeichnungspflicht? Welche Angaben sind im Impressum zu machen und wie ist dieses zu gestalten? Ein Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz klärt über diese Fragen auf und hilft Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) nach den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) zu gestalten. Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, können jetzt auf einen Blick erkennen, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben. Damit trägt der Leitfaden in einem Bereich, in dem Abmahnungen häufig vorkommen, zur Rechtssicherheit bei.
Das Bundesministerium der Justiz weist ausdrücklich darauf hin, daß der Leitfaden im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen kann. Er hilft aber die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. Der Leitfaden soll als Orientierungshilfe dienen, rechtsverbindlich ist er nicht.
Gliederung:
Vorbemerkung
I. Warum überhaupt ein „Impressum“?
II. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung
1. Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?
2. Welche Angaben muss ich machen?
a. Grundangaben aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 TMG
aa. Grundangaben für natürliche Personen
bb. Grundangaben für juristische Personen
b. Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern
3. Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?
III. Weiterführender Hinweis