Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 04.11.2008 |
Aktenzeichen: | IV C 6 - S 2144/07/10001 |
Schlagzeile: |
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG: Gesellschafterbezogene Ermittlung der Überentnahmen
Schlagworte: |
Finanzierung, Schuldzinsen, Überentnahme
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nach dem Urteil des BFH vom 29. März 2007 sind die Überentnahmen bei der Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG gesellschafterbezogen zu ermitteln. Die Finanzverwaltung hat die Überentnahmen bisher gesellschaftsbezogen ermittelt, sich der Rechtsprechung des BFH aber mit einer Übergangsregelung angeschlossen. Die gesellschaftsbezogene Ermittlung ist bei gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer noch für die Wirtschafjahre anzuwenden, die vor dem 1. Mai 2008 begonnen haben (BMF-Schreiben vom 7. Mai 2008).
Es wird nicht beanstandet, wenn der Saldo an Über- oder Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres, für das letztmals die gesellschaftsbezogene Ermittlung nach der bisherigen Verwaltungsauffassung erfolgte, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft den einzelnen Mitunternehmern zugerechnet wird. Auf eine Rückrechnung nach der gesellschafterbezogenen Ermittlungsmethode bis zur Gründung der Mitunternehmerschaft/Einführung der Vorschrift wird in diesen Fällen aus Vereinfachungsgründen verzichtet. Voraussetzung dafür ist ein übereinstimmender Antrag der Mitunternehmer.