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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.04.2008
Aktenzeichen: 5 K 3601/04 U

Schlagzeile:

Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung auch ohne Übertragung des Betriebsgrundstücks

Schlagworte:

Betriebsgrundstück, Geschäftsveräußerung, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Ladenlokal, Nutzungsrecht, Nutzungsüberlassung, Umsatzsteuer, Wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist nur erforderlich, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden und die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen. Daher reicht es aus, wenn die gesamte Ladeneinrichtung und alle Warenbestände übertragen werden, nicht jedoch das Grundstück des Ladenlokals, das fortan vermietet wird. Auf die Dauer eines abgeschlossenen Mietvertrags kommt es nicht an. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag reicht aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 27/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2008):
Liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn bei einem Einzelhandelsgeschäft das Betriebsgrundstück (das Ladenlokal) nicht mitveräußert wird, sondern nur auf unbestimmte Zeit an den Erwerber des Warenbestandes und der Ladeneinrichtung vermietet wird? Inwiefern ist ein langfristiges Nutzungsrecht am Grundstück Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665; vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662; vom 23. August 2007 V R 14/05, BStBl II 2008, 165)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 1 Abs 1a; EWGRL 388/77 Art 5 Abs 8
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 30.4.2008 (5 K 3601/04 U)

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