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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2008
Aktenzeichen: 4 K 397/04

Schlagzeile:

Kindergeld für ein wegen seiner Behinderung nur im Niedriglohnniveau als Beiköchin beschäftigtes volljähriges Kind

Schlagworte:

Behinderung, Kindergeld, Selbstunterhalt

Wichtig für:

Behinderte, Familien

Kurzkommentar:

Ein gehörloses Kind (Grad der Behinderung von 100), das mit 25 bis 30 Wochenstunden im gelernten Beruf der Beiköchin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig ist, ist nicht außerstande sich selbst zu unterhalten. Die Eltern haben daher keinen Anspruch auf Kindergeld.

Hintergrund: Ein volljähriges Kind ist ohne zeitliche Begrenzung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bei den Eltern zu berücksichtigen, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grenzbetrag wird dies unterstellt. Die Behinderung muß vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 29/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2009):
Ist ein wegen seiner Behinderung nur im Niedriglohnniveau als Beiköchin beschäftigtes volljähriges Kind im Stande, sich selbst zu unterhalten? Muss es dem Kind objektiv möglich sein, seinen gesamten Lebensunterhalt durch die eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 6.5.2008 (4 K 397/04)

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