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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 10.11.2008
Aktenzeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010

Schlagzeile:

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Schlagworte:

anhängige Musterverfahren, Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Musterverfahren, Rechtsbehelf, Ruhenlassen, Vorläufige Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat folgenden Punkt in die Vorläufigkeitsliste neu aufgenommen:

Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
7. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002.

Das BMF-Schreiben betrifft
- die vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
- das Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) und
- die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO).

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