Quelle: |
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung |
Art des Dokuments: | Runderlass |
Datum: | 12.12.2008 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale
Schlagworte: |
Bundesverfassungsgericht, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Pendlerpauschale, Sozialversicherung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 die bisherige Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten behandelt werden, wegen Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass das bis zum 31. Dezember 2006 maßgebende Recht ab sofort wieder Anwendung findet. Mithin können Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die ersten 20 Entfernungskilometer wieder pauschal versteuert werden mit der Folge, dass sie nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts unter dem Datum vom 12. Dezember 2008 eine gemeinsame Verlautbarung herausgegeben.
Gliederung:
Auswirkungen auf die laufende Beitragszahlung zur Sozialversicherung ab Dezember 2008
Auswirkungen auf die Beitragszahlung für bereits abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat die in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (StÄndG 2007) seit Januar 2007 geltende Regelung des § 9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten behandelt werden, wegen Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass das zum 31. Dezember 2006 maßgebliche Recht ab sofort wieder Anwendung findet.