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Quelle:

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 27.11.2008
Aktenzeichen: C-156/08

Schlagzeile:

Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-Recht

Schlagworte:

Doppelbelastung, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die „Grunderwerbsteuer” des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.

Im Klartext: Es verstößt nicht gegen EU-Recht, wenn beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen werden und es so zu einer Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer kommt.

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