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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.05.2008
Aktenzeichen: 12 K 3735/05

Schlagzeile:

Einkommensteuerliche Einordnung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters

Schlagworte:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberufliche Einkünfte, Freiberufliche Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit, Grundgesetz, Insolvenzverwalter, Selbständige Arbeit, Sonstige selbständige Tätigkeit

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer erzielt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter keine freiberuflichen Einkünfte. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Es lag im Streitfall auch keine sonstige selbständige Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) vor, da ein wesentliches Tatbestandsmerkmal fehlte. Die Einkünfte beruhten nicht auf der persönlichen Arbeitskraft des Insolvenzverwalters. Es handelte sich somit um gewerbliche Einkünfte.

Hinweis: Während bei freiberuflicher Tätigkeit die Mithilfe fachlich vorgebildeter Mitarbeiter seit langem unschädlich ist, gilt bei sonstigen selbständigen Tätigkeiten die sog. Vervielfältigungstheorie. Danach sind gewerbliche Einkünfte anzunehmen, wenn die Tätigkeit in ihrem Kernbereich nicht mehr auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahre 2001 (Az: XI R 56/00) führt bereits die Beschäftigung von mehr als einem qualifizierten Mitarbeiter zur Gewerblichkeit.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 29/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2008):
Handelt es sich bei der Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers um eine gewerbliche Tätigkeit oder liegt eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG oder eine sonstige selbständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor?
Verstößt die unterschiedliche Behandlung der Hinzuziehung Dritter im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2; EStG § 18 Abs 1 Nr 1; EStG § 18 Abs 1 Nr 3; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 28.5.2008 (12 K 3735/05)

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