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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2008
Aktenzeichen: VI R 25/05

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2004
Aktenzeichen: 9 K 9090/03

Schlagzeile:

Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss des geldwerten Vorteils

Schlagworte:

Aktienoption, Aktienoptionsrecht, Anfangsbesteuerung, Arbeitslohn, Ausübung, Geldwerter Vorteil, Option, Optionsrecht, Preisnachlass, Umwandlung, Wirtschaftliches Eigentum, Zufluss

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumte Aktienkaufoption nicht bereits den Zufluss eines geldwerten Vorteils bewirkt sondern erst der vergünstigte Erwerb von Aktien. Dies gilt unabhängig davon, ob das Optionsrecht handelbar oder nicht handelbar ist.

Im Streitfall nahm der Kläger als Arbeitnehmer an einem Aktienkaufoptionsprogramm seines Unternehmens teil. Er erhielt von seinem Arbeitgeber Aktienkaufoptionen, die ihn zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigten. Das Finanzamt ermittelte den Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Umwandlung des Optionsrechts in Aktien. Dagegen wollte der Kläger eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts erreichen.

Der BFH ging (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) vom Zufluss des geldwerten Vorteils erst im Zeitpunkt des vergünstigten Aktienerwerbs aus. Das Optionsrecht eröffne dem Arbeitnehmer nur die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung werde ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dies gelte gleichermaßen für handelbare wie für nicht handelbare Aktienoptionsrechte. Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Rechts (Anfangsbesteuerung) komme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschaffe, denn dann habe sich der geldwerte Vorteil bereits bei Einräumung des Rechts realisiert. Dann stehe nämlich dem Arbeitnehmer mit der Einräumung des Rechts ein selbständiger Anspruch gegenüber einem Dritten zu. Maßgeblich für die Bewertung des geldwerten Vorteils sei allerdings nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der Überlassung sondern der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot.

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