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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.11.2008
Aktenzeichen: VIII R 24/07

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.04.2007
Aktenzeichen: 6 K 5714/02

Schlagzeile:

Europarechtswidrige Pauschalbesteuerung von Fondserträgen nach dem Auslandsinvestmentgesetz

Schlagworte:

Anwendungsvorrang, Ausland, Auslandsinvestmentgesetz, EU-Recht, Europäische Gemeinschaft, Feststellung, Fonds, Gemeinschaftsrecht, graue Fonds, Investmentfonds, Kapitalverkehrsfreiheit, Kapitalvermögen, Pauschalbesteuerung, Schlichte Änderung, schwarze Fonds, Schwarzer Fond

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. schwarzen Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 73b EGV). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.

Hintergrund: Bis zum Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes im Jahre 2004 sah das Auslandsinvestmentgesetz für unbeschränkt steuerpflichtige Inhaber von Anteilen an schwarzen Fonds (im Inland nicht registrierte ausländische Investmentfonds ohne inländischen Vertreter) eine pauschale Besteuerung der Erträge vor. Für den Anleger bestand keine Möglichkeit, durch Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen eine niedrigere Steuerlast zu erreichen. Daraus resultierte zwangsläufig eine höhere Besteuerung als für Erträge aus inländischen Fonds.

Die pauschale, ertragsunabhängige Besteuerung von schwarzen Fonds mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat verstößt nach dem BFH-Urteil offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird in nicht zu rechtfertigender Weise beschränkt. Dies eröffnet die Möglichkeit, eine Erstattung zuviel entrichteter Steuern für Zeiträume bis einschließlich 2003 zu erhalten.

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