Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2008 |
Aktenzeichen: | IX R 67/07 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.09.2006 |
Aktenzeichen: | 11 K 1802/02 |
Schlagzeile: |
Grundstücksbezogene Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei Immobilien
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Einkunftserzielungsabsicht, Finanzierungskosten, Liebhaberei, Schuldzinsen, Totalüberschussprognose, Unbebautes Grundstück, Vermietung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (sprich die Einkunftserzielungsabsicht) ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen.
Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen mit einem unbebauten Grundstück, so gilt die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Grundstücks (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 28. November 2007 IX R 9/06, BFHE 220, 63, BStBl II 2008, 515).