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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.04.2009
Aktenzeichen: IV C 1 - S 2000/07/0009

Schlagzeile:

Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, all-in-fee, Beratungsvertrag, Freistellungsauftrag, Interbankenprivileg, Kapitalertragsteuer, Spezialfonds, Transaktionskosten, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 beantwortet. Die folgenden Aussagen sind für die Praxis von besonderer Bedeutung:

- Behandlung des Transaktionskostenanteils der „all-in-fee“ bei Beratungsverträgen

Frage: „Mit BMF-Schreiben vom 15. August 2008 (IV C 1 - S 2000/07/0009) wird unter III.2 geregelt, dass bei Vermögensverwaltungsverträgen 50 % der „all-in-fee“ als Obergrenze für den Ansatz des abzugsfähigen Transaktionskostenanteils anzuerkennen sind. Es ist nunmehr die Frage aufgetreten, ob diese Regelung auch für so genannte Beratungsverträge gilt, da diese nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Bei den im BMF-Schreiben geregelten Vermögensverwaltungsverträgen entscheidet das Kreditinstitut als Vermögensverwalter über die vorzunehmenden Wertpapiertransaktionen. Beratungsverträge unterscheiden sich hiervon lediglich dadurch, dass die von Seiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen. Wenn bei beiden Vertragsvarianten jedoch eine „all-in-fee“ vereinbart wird, die auch die Transaktionskosten mit entgelten soll, besteht sachlich unseres Erachtens keine Rechtfertigung, diese Verträge unterschiedlich zu behandeln.
Wir bitten daher um Klarstellung, dass die erwähnte 50 %-Obergrenze für den Transaktionskostenanteil einer „all-in-fee“ auch bei Beratungsverträgen anzuwenden ist.“
BMF: Ich teile Ihre Auffassung

- Ist eine Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Grund der Erteilung eines gemeinsamen Freistellungsauftrages im Jahr der Eheschließung möglich?

Frage: „Nach dem BMF-Schreiben vom 5. November 2002 (IV C 1 - S 2400 - 23/02) können Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann in diesem Fall sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.
Haben Ehegatten bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung einzeln Freistellungsaufträge erteilt, gilt für das Jahr der Eheschließung, dass eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltenen Zinsabschlags (in Zukunft Kapitalertragsteuer) aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrages nicht zulässig ist (Rz. 23 des o. g. BMF-Schreibens).
Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer sollte auch im Jahr der Eheschließung aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages möglich sein.
Wir bitten um Bestätigung.
Begründung: Würde eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages nicht möglich sein, so würden die Ehegatten gezwungen sein, gem. § 32d Abs. 4 EStG eine Erstattung der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu beantragen. Denn im Rahmen der Veranlagung ist der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten zwar zunächst nur zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten allerdings niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen, vgl. § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG.
Veranlagungsfälle im Jahr der Eheschließung könnten demnach vermieden werden, wenn eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer möglich wäre.“
BMF: Ich teile Ihre Auffassung.

- Ist das sog. „Interbankenprivileg“ (§ 43 Abs. 2 Satz 2 EStG) ab dem 1. Januar 2009 auch anzuwenden, wenn inländische Kreditinstitute Anleger von deutschen thesaurierenden Spezialfonds sind?

Frage: „Nach § 7 Abs. 4 InvStG hat ein inländischer Spezialfonds grundsätzlich den Kapitalertragsteuerabzug insbesondere auf thesaurierte Zinsen, Mieten und ausländische Dividenden vorzunehmen. Dabei sind bei inländischen Spezialfonds auch die in § 44a EStG geregelten Abstandnahmeregelungen zu berücksichtigen; § 15 Abs. 1 Satz 1 InvStG. Da nach § 7 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 InvStG die für den Steuerabzug im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sowie Satz 2 des EStG geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sollte der Steuerabzug nach § 7 Abs. 4 InvStG außerdem nicht vorzunehmen sein, wenn ein inländisches Kreditinstitut Anleger eines Spezialfonds ist; § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Wir bitten um Bestätigung unserer Rechtsauffassung.“
BMF: Das sog. „Interbankenprivileg“ nach § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch angewendet werden, wenn ein inländisches Kreditinstitut Anleger eines Spezialfonds ist. Das Absehen vom Steuerabzug erfolgt dabei aber nicht durch Freistellung sondern im Wege der Erstattung unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 5 InvStG.

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