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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2008
Aktenzeichen: V R 80/07

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2007
Aktenzeichen: 16 K 12/07

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines in einem Einfamilienhaus betriebenen Blockheizkraftwerks

Schlagworte:

Blockheizkraftwerk, Einfamilienhaus, Kraft-Wärme-Kopplung, Strom, Stromerzeugung, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmer, Unternehmereigenschaft, Vorsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung.

2. Eine solche Tätigkeit begründet daher - unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen - die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist.

3. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.

Hintergrund: Im zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger, ein Lokführer, in sein von ihm und seiner Familie genutztes Einfamilienhaus ein sog. Blockheizkraftwerk einbauen. Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet. Der selbsterzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird.

Der Kläger lieferte 80 % des mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms aufgrund eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages an ein Energieversorgungsunternehmen; den Rest verbrauchte er selbst.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks mit der Begründung, der Kläger sei kein Unternehmer, weil er mit der Anlage maximal ca. 1.800 € im Jahr an Einnahmen erzielen könne; unterhalb einer Einnahmengrenze von 3.000 € könne nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden. Dem folgte der BFH – wie zuvor schon das Finanzgericht – nicht.

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