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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.04.2009
Aktenzeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010

Schlagzeile:

Aktualisierte Liste der Punkte, in denen Steuerbescheide vorläufig ergehen im Hinblick auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Grundfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Musterverfahren, Sonderausgaben, Steuerberatungskosten, Vorläufige Steuerfestsetzung, Vorsorgeaufwendungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Punkte aktualisiert, in denen Steuerbescheide im Hinblick auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorläufig ergehen.

Die Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)

2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682)

3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

6. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004

7. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG

8. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

9. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

10. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002

11. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

12. Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69); dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

Das BMF-Schreiben enthält zudem allgemeine Aussagen zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO).

Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005. Die im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2008 getroffene Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung der Entfernungspauschale bleibt unberührt.

Gliederung
I. Vorläufige Steuerfestsetzungen
1. Erstmalige Steuerfestsetzungen
2. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen
II. Einspruchsfälle
III. Rechtshängige Fälle
IV. Aussetzung der Vollziehung
V. Anwendung

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