Quelle: |
Oberste Finanzbehörden der Länder |
Art des Dokuments: | Gleichlautender Ländererlass |
Datum: | 23.02.2009 |
Aktenzeichen: | S 3715 |
Schlagzeile: |
Wahlrecht zwischen altem und neuem Erbschaftsteuer-Recht nur noch bis zum 30.06.2009
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Bewertung, Erbschaft, Schenkung, Wahlrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Erben
Kurzkommentar: |
Bei Erbfällen aus den Jahren 2007 und 2008 kann der Erbe zwischen altem und neuem Recht wählen. Ist die Steuer bereits festgesetzt worden, wird die Steuerfestsetzung entsprechend geändert.
Ein Antrag auf die rückwirkende Anwendung des alten Erbschaftsteuerrechts ist nur noch bis zum 30. Juni 2009 möglich. Zur Wahrung der Frist kann der Antrag schon vor Abgabe der Erklärung gestellt werden. Der Erwerber kann den Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen.
Entscheidet sich der Erbe für das neue Recht, sind alle im Rahmen der Erbschaftsteuerreform geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Das gilt auch für die neuen Bewertungsregelungen, insbesondere für Grundbesitz, Betriebsvermögen und für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften. Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Höhe der persönlichen Freibeträge. Diese richten sich in jedem Fall nach altem Recht.
Bei mehreren Erwerbern steht das Wahlrecht auf Rückwirkung jedem Erwerber kraft eigener Rechtsstellung zu. Ein einheitlicher Antrag für alle an einem Erwerb Beteiligten ist nicht erforderlich.
Wichtiger Hinweis: Ein Wahlrecht gibt es nur bei Todesfällen, nicht aber beim unentgeltlichen Erwerb unter Lebenden. Für Schenkungen in den Jahren 2007 und 2008 ist also zwingend das alte Recht anzuwenden.