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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.2009
Aktenzeichen: 2 K 1478/07

Schlagzeile:

Aufwendungen für die betriebswirtschaftliche Beratung eines GmbH-Geschäftsführer in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht sind keine Werbungskosten

Schlagworte:

Beratung, Sonderausgabe, Sozialversicherung, Sozialversicherungspflicht, Versicherungspflicht, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die betriebswirtschaftliche Beratung eines GmbH-Geschäftsführer in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die Beraterhonorare stellen keine Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG, keine vorweggenommene Werbungskosten für die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG und keine Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 EStG dar.

Hintergrund: Im Streitfall hatte ein Geschäftsführer mit einer Unternehmerberatung eine Vereinbarung über eine betriebswirtschaftliche Beratung abgeschlossen. Gegenstand dieser Beratung war die Erörterung, ob für die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer Beiträge zu den Sozialversicherungen abgeführt werden müssen. Zudem schlossen der Kläger und die von ihm beauftragte Unternehmerberatung eine Honorarvereinbarung, wonach der Kläger ein Basishonorar in Höhe von 2.900 € zuzüglich Umsatzsteuer zahlen musste, wenn die Sozialversicherungspflicht des Klägers verneint wird. Zudem wurde für den Fall, dass Beiträge aus der Vergangenheit erstattet werden, ein Erstattungshonorar in Höhe von 12% der bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingehenden Bruttoerstattungen zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.

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