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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.04.2009
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2240/08/10008

Schlagzeile:

Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit bei Ein-Objekt-Gesellschaften

Schlagworte:

Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Ein-Objekt-Gesellschaft, Einzelobjekt-Gesellschaft, Flugzeug, Gewerbe, gewerbliche Tätigkeit, vermögensverwaltende Tätigkeit, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Kapitalanleger, Vermieter

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit bei Ein-Objekt-Gesellschaften Stellung genommen. Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung des BFH-Urteils vom 26. Juni 2007 - IV R 49/04 - auf Fälle, in denen das Geschäftskonzept eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft den Ankauf, die Vermietung und den Verkauf von nur einem Wirtschaftsgut beinhaltet, also bei sog. Einzelobjekt- oder auch Ein-Objekt-Gesellschaften.

Hintergrund: Mit Urteil vom 26. Juni 2007 (Az: IV R 49/0) hat der BFH entschieden, dass der Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. Daher gehört die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Bestandteil des einheitlichen Geschäftskonzepts der gewerblichen Tätigkeit ist, zum laufenden Geschäftsbetrieb, auch wenn die Veräußerung zeitlich mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe zusammenfällt.

Diese Aussage hat der BFH zu einer Personengesellschaft getroffen, die zum Gegenstand ihres Unternehmens den Kauf, die Vermietung (insbesondere in der Form des Leasings) und den Verkauf von mehreren beweglichen Wirtschaftsgütern hatte.

Gliederung:
I. Zuordnung der Einkünfte
II. Gewinn im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung/-aufgabe
III. Zeitliche Anwendung

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