Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.03.2009 |
Aktenzeichen: | 7 K 2854/08 |
Schlagzeile: |
Ausbildungsfreibetrag auch für hochbegabte Kinder erst ab Volljährigkeit
Schlagworte: |
Ausbildungsfreibetrag, Hochbegabung, Volljährigkeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Seit 2002 wird der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr nur noch für volljährige Kinder gewährt. Diese Altersgrenze ist zumindest bis einschließlich 2006 verfassungsgemäß und auch dann zu beachten, wenn ein Kind aufgrund einer Hochbegabung bereits vor Erreichen der Volljährigkeit mit einem auswärtigen Studium beginnt. Zu diesem Ergebnis kam der 7. Senat des Finanzgerichts Köln.
Nach Auffassung des Senats stellt die Altersgrenze eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbare Typisierung dar. Ob aufgrund der mittlerweile umfassend eingeführten Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur für spätere Jahre etwas anderes gelten könnte, ließ der Senat ausdrücklich offen.
Der 7. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.