Quelle: |
Deutscher Bundestag |
Art des Dokuments: | Drucksache |
Datum: | 05.05.2009 |
Aktenzeichen: | 16/12852 |
Schlagzeile: |
Finanzamt soll bei hohem Einkommen eine Außenprüfung vornehmen dürfen
Schlagworte: |
Aufbewahrungspflicht, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Gesetzentwurf, Informationsaustausch, Mitwirkungspflicht, Steuerhinterziehung, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, Steuerrechtsänderungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) vorgelegt. Der Bundestag hat sich in seiner Sitzung am Donnerstag, 7. Mai 2009, in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf beschäftigt.
Vorgesehen sind in dem Gesetzentwurf unter anderem stärkere Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen, die in anderen Staaten oder Gebieten Geschäfte machen, wenn diese Staaten und Gebiete die Standards der OECD über den Informationsaustausch in Steuersachen nicht einhalten. Die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen über Kapitalanlagen im Ausland sollen verlängert und Rechte der Steuerbehörden auf Außenprüfungen erweitert werden.
Bei Geschäftsbeziehungen mit Staaten oder Gebieten, die keine Auskünfte in Steuersachen erteilen, sollen Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern müssen. Die Finanzbehörden sollen in diesen Fällen auch eine Vollmacht verlangen können, damit sie bei Banken Informationen einholen können. Verweigert der Steuerpflichtige diese Angaben, soll ihm zum Beispiel der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt werden können.
Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen, sollen in Zukunft die Unterlagen über die diesen Einkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufbewahren müssen. Bei diesen Steuerpflichtigen sollen die Finanzbehörden auch ohne besondere Begründung Außenprüfungen vornehmen können. Bei Steuerpflichtigen, die sich nicht an die Aufbewahrungspflichten halten, soll widerlegbar vermutet werden, dass steuerpflichtige Einkünften in Staaten oder Gebieten, die sich nicht an OECD-Standards halten, vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind.