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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2009
Aktenzeichen: 14 K 3638/05 F

Schlagzeile:

Platzierungskosten sind bei geschlossenen Fonds sofort abziehbare Betriebsausgaben

Schlagworte:

Abschreibung, Afa-Tabelle, Anlaufkosten, Anschaffungsnebenkosten, Betriebsausgaben, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Betriebskonzept, Fondsgesellschaft, geschlossene Fonds, Gründungskosten, Nutzungsdauer, Platzierungskosten, Windfonds, Windkraftanlage

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

1. Gründungs-, Anlauf- und Platzierungskosten sind bei einem geschlossenen Fonds (z.B. einem Windfonds) sofort als Betriebsausgaben abziehbar und keine Anschaffungsnebenkosten. Die für Bauherrenmodelle und Immobilienfonds geltende anderslautende Regelung bei sonstigen Fonds ist nicht anwendbar.

2. Die Nutzungsdauer von Windkraftanlagen richtet sich grundsätzlich nach den AfA-Tabellen. Das Finanzamt darf nicht mit einem Verweis auf den Prospekt eine längere Nutzungsdauer ansetzen.

Hinweis: Nach einer Anweisung der OFD Münster (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 027/2009 vom 28.09.2009) ist das Urteil bis auf Weiteres nicht anzuwenden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 15/09 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2009):
1. Kann das FA eine von der amtlichen AfA-Tabelle abweichende längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Windkraftanlagen aufgrund des von der Fondsgesellschaft vorgelegten Betriebskonzepts ansetzen?
2. Stellen Gründungskosten, Anlaufkosten und Platzierungskosten bei einer Windkraftanlagen betreibenden GmbH & Co. KG sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Anschaffungsnebenkosten dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 6 Abs 1 Nr 1; EStG § 7 Abs 1 S 2; EStG § 4 Abs 4; EStG § 5 Abs 1; HGB § 255 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.3.2009 (14 K 3638/05 F)

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